Vor dem Abschluss einer Risikolebensversicherung ist es nicht allein damit getan, den Absicherungsbedarf Ihrer Familie und/oder Ihr Lieben genau zu ermitteln und dann den finanziellen Schutz durch den Abschluss einer passenden Risikolebensversicherung sicher zu stellen. Es gilt auch einige weniger bekannten Fallen zu vermeiden. Hier einige weniger bekannte Punkte, die es zu beachten gilt:
Bezugsrecht in der Lebens-/Rentenversicherung
Wenn Sie eine Risikolebensversicherung abgeschlossen haben, möchten Sie damit erreichen, dass genau die von Ihnen benannte Person nach Ihrem Tode den versicherten Geldbetrag erhält. Nicht immer wird dies der Fall sein. In der Regel wird als Bezugsberechtigter ein gesetzlicher Erbe (Ehepartner und/oder Kinder) eingesetzt. Soll jedoch eine dritte – nicht erbberechtigte Person – die Versicherungsleistung erhalten, kann es zu Problemen kommen: Die Erben können die Bezugsberechtigung widerrufen, solange die Versicherungsleistung noch nicht ausgezahlt wurde.
Aber es gibt Lösungen:
- Der Bezugsberechtigte erhält schon zu Lebzeiten die kompletten Versicherungsunterlagen, damit er im Todesfall unverzüglich die Versicherungsleistung anfordern kann.
- Ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen. Dieses kann dann jedoch nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten wieder geändert werden.
- Der Bezugsberechtigte wird auch Versicherungsnehmer mit einem Bezugsrecht für sich Todesfall und für die versicherte Person im Erlebensfall. Letzteres ist natürlich nur bei bei einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung nötig, nicht bei einer reinen Risikolebensversicherung.
Grundsätzlich sind bei derartigen Gestaltungen allerdings viele steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Vorsicht auch bei Berliner Testament und minderjährige Kinder
Häufig setzten sich Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein, so dass die Kinder zunächst kein Erbe erhalten. Hierzu wird üblicherweise ein sogenanntes Berliner Testament erstellt.
In diesem Fall könnten die Kinder aber dennoch den so genannten Pflichtteil einfordern. Dieser beträgt vereinfacht 50% des Erbanteils ohne Berliner Testament. Und der Pflichtteil muss immer ausgezahlt werden. Erst nach 3 Jahren verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Zeitraum ist überschaubar.
In vielen Familien wird dies kein Problem sein, weil sich die Eltern darauf verlassen können, dass ihre volljährigen Kinder den Willen der Eltern respektieren und so werden die Kinder den Pflichtteil nicht einfordern.
Was passiert jedoch, wenn das Kind oder die Kinder noch minderjährig sind?
In bestimmten Situationen kann ein Ergänzungspfleger durch das Familiengericht bestellt werden. Dieser kann für das minderjährige Kind den Pflichtteil verlangen.
Und für minderjährige Kinder ist die Verjährung auf Erlangung des Pflichtteils gehemmt. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können sie den Pflichtteil von dem überlebenden Elternteil verlangen.
Damit die Auszahlung eines Pflichtteils nicht zum finanziellen Fiasko wird, kann eine Risikolebensversicherung günstig und einfach Abhilfe schaffen.