„Krankenversicherungsbeiträge sind nun einmal zu bezahlen.“ Deshalb – es gibt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht – wird häufig nicht über Optimierungsmöglichkeiten weiter nachgedacht, insbesondere dann nicht, wenn man nicht mehr sehr jung ist, und ein Wechsel häufig daran scheitert, dass die Beiträge aufgrund des Alters bei einem Neuabschluss häufig höher liegen. Aber auch in jüngeren Jahren wird sich selten Gedanken über Optimierung gemacht, wenn sich seit Abschluss der privaten Krankenversicherung der Gesundheitszustand geändert hat. Eine vorhergehende Krankheitsgeschichte kann dazu führen, dass eine private Krankenversicherung nicht zu einem Neuabschluss bereit ist.
Es gibt aber sehr wohl interessante und häufig vernachlässigte Möglichkeiten, die zu einer Reduzierung des Beitragsaufwand für die private Krankenversicherung führen.
Die Optimierungsmöglichkeiten ergeben sich unter anderem aus einer richtigen Gestaltung der Selbstbeteiligung und generell aus steuerlichen Überlegungen.
- Reduzierung des Aufwandes für eine private Krankenversicherung in einer Nach-Steuer-Betrachtung – passt für Beamte und Selbstständige
- Reduzierung des Beitragsaufwandes im Rentenalter – steuerlich „gefördert“ – passt für alle, die privat krankenversichert sind
- Individuelle Reduzierung des Krankenversicherungsaufwandes durch Wahl einer Selbstbeteiligung, die auch unter steuerlichen Gesichtspunkten optimiert ist – passt für alle, ist aber besonders wichtig für Angestellte
Reduzierung des Aufwandes für eine private Krankenversicherung in einer Nach-Steuer-Betrachtung
Beiträge für eine private Krankenversicherung sind zu einem Großteil steuerlich abzugsfähig. Dies gilt für den Teil der Krankenversicherungsbeiträge, mit denen Leistungen abgedeckt werden, die auch die gesetzliche Krankenversicherung erbringen würde. In der Praxis beträgt dieser Anteil häufig 80 %. Den genauen Anteil, den man steuerlich absetzen kann, erfährt man aber auch von seiner privaten Krankenversicherung.
Um die Optimierungsmöglichkeiten zu erkennen, muss man wissen, dass hier unter steuerlichen Gesichtspunkten das Abflussprinzip maßgebend ist. Es kommt also nicht darauf an, für welches Jahr die Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden, sondern wann sie gezahlt werden. Weil man bei vielen Krankenversicherungen die Beiträge nicht nur monatlich zahlen kann, sondern auch für ein bis drei Jahre im Voraus, ist es möglich, in einem Jahr durch diese Vorauszahlung einen relativ hohen Beitragsaufwand für die Krankenversicherung zu haben, der dann die Steuerzahlung in diesem Jahr senkt. Zudem führt eine solche Vorauszahlung bei vielen Krankenversicherungsgesellschaften zu attraktiven Beitragsrabatten.
Eine solche Vorgehensweise kann einmalig oder auch als regelmäßige Strategie sinnvoll sein.
Einmalig ist es besonders dann sinnvoll hohe Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn in einem Jahr im Vergleich zu den folgenden Jahren ein besonders hohes Einkommen erzielt wird. Eine solche Situation kann sich in einem besonders erfolgreichen Geschäftsjahr bei Selbstständigen oder auch dann ergeben, wenn man seine berufliche Tätigkeit im Folgejahr durch die Wahl eines Sabbatjahres oder durch eine Auszeit für Kinderbetreuung einschränken möchte.
Aber auch bei relativ gleichmäßigen Einkommen über die Jahre lassen sich mit der Strategie der Beitragsvorauszahlung für die private Krankenversicherung Steuern sparen. Dazu muss man die „steuerliche“ Einordnung der Beiträge zur Krankenversicherung kennen.
Neben den Werbungskosten gibt es eine weitere große Gruppe auch an privaten Aufwendungen, die das steuerpflichtige Einkommen reduzieren können. Diese sehr vielfältigen und unterschiedlichen Aufwendungen werden unter der Bezeichnung Sonderausgaben zusammengefasst. Diese möglichen steuerlich absetzbar Ausgaben sind sehr vielfältig und betreffen unterschiedlichste Lebensbereiche. Dazu gehören grundsätzlich auch unterschiedlichste Beiträge für Versicherungen, die der Vorsorge dienen. Die wesentlichen Versicherungen werden unter dem Begriff sonstige Vorsorgeaufwendungen zusammengefasst. Hierzu gehören Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung und Risikolebensversicherung sowie Kapitallebens und Rentenversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurden.
Das ist eigentlich recht umfassend, der Haken für die Steuerpflichtigen liegt nur darin, dass die Höhe der Beiträge, die steuerlich abzugsfähig sind, begrenzt sind. Der maximale Beitrag an derartigen Beitragsaufwendungen, der steuerlich berücksichtigt wird, beträgt 1900 € für Angestellte und Beamte im Kalenderjahr und 2800 € für Selbstständige. Für Ehepaare gelten die doppelten Werte.
Tatsächlich ist der Aufwand an Versicherungen, die der Vorsorge dienen, wesentlich höher. Hier hat der Gesetzgeber in verschiedenen Bereichen nachgebessert. So gilt diese Begrenzung nicht für Krankenversicherungsbeiträge (soweit diese den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen). Diese Beiträge sind in tatsächlicher Höhe absetzbar.
Dennoch gehören sie systematisch zu den sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die nur mit den vorgenannten Beiträgen steuerlich abzugsfähig sind.
In der Praxis führt dies dazu, dass aufgrund der Berücksichtigung der Beiträge zur Krankenversicherung die eigentlich möglichen steuerlich abzugsfähigen 1900 € bzw. 2.800 € nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind. Werden also Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung, Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung (auch Kfz) und den weiteren genannten Versicherung gezahlt, gegen diese steuerlich ins Leere.
Damit dies nicht geschieht, kann durch die Beitragsvorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge für mehrere Jahre wieder „Luft“ entstehen, die dazu führen, dass in den Jahren, für die die Beiträge der Krankenversicherung voraus bezahlt worden sind, sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wieder steuerlich abgesetzt werden können.
Diese Strategie stellt sich insbesondere dann als vorteilhaft dar, wenn das zu versteuernde Einkommen so hoch ist, dass der Spitzensteuersatz erreicht oder besser noch überschritten wird. In allen anderen Fällen wird man genau rechnen müssen.
Wird aber der Spitzensteuersatz erreicht, und werden Krankenversicherungsbeiträge zum Beispiel für die maximalen drei Jahre im Voraus gezahlt, so kann ein selbstständiger Lediger seine zusätzlichen sonstigen Vorsorgeaufwendungen in diesen drei Jahren bis zu 2.800 € pro Jahr absetzen. In Summe sind dies 8.400 €, die bei einem Spitzensatz zu einer Steuerersparnis von rund 3.500 € im Summe.
Reduzierung des Beitragsaufwandes im Rentenalter – steuerlich „gefördert“ – passt für alle, die privat krankenversichert sind
Zumindest ein gewisses Unbehagen in Hinblick auf die Beitragsentwicklung im Rentenalter werden viele privat Krankenversicherte haben. Hier gibt es eine einfache Strategie, die zudem noch steuerbegünstigt ist. Nahezu alle privaten Krankenversicherungsgesellschaften bieten sogenannte Beitragsentlastungstarife an. Für eine genau festgelegte Reduktion des monatlichen Beitrages zur Krankenversicherung im Rentenalter vereinbart man dazu heute einen Beitragsentlastungstarif. Die Beiträge für diesen Beitragsentlastungstarif sind im gleichen Umfang steuerlich abzugsfähig, wie dies die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind.
Damit wird im aktiven Berufsleben die persönliche Steuerlast reduziert und im Ruhestand steigt das verfügbare Einkommen, weil weniger für die private Krankenversicherung gezahlt werden muss. Die Beiträge für die private Krankenversicherung im Rentenalter können prinzipiell zwar auch steuerlich abgesetzt werden, dennoch wird in den meisten Fällen auch per Saldo ein Vorteil entstehen, denn in aller Regel fällt im Ruhestand die Steuerbelastung geringer aus. Der sogenannte Grenzsteuersatz ist kleiner, und damit ist auch die entgangene Steuerersparnis im Rentenalter (durch die niedrigeren Beiträge) geringer.
Man könnte nun zwar überlegen, das Geld, welches man jetzt für den Beitragsentlastungstarif aufwendet, anderweitig anzusparen und dann aus dem Kapital die höhere Belastung der privaten Krankenversicherung auszugleichen. Wenn dieser Sparvorgang aber nicht in einer steuerlich geförderten Sparform stattfindet (wie zum Beispiel der Rürup-Versicherung oder Basisversicherung), steht für die Bildung des Kapitals aber weniger Geld zur Verfügung, weil die Steuerersparnis entfällt. Je nach Höhe des Kapitals muss zusätzlich einbezogen werden, dass auf die mit dem Kapital erwirtschaftete Verzinsung eine Steuer fällig wird. Hierbei handelt es sich um die Abgeltungssteuer, die 25 % beträgt. Weil gerade für die Planung des Rentenalters eine hohe Planungssicherheit erforderlich ist, sollte man bei einer entsprechenden Kalkulation auch berücksichtigen, dass die Abgeltungssteuer als solche „nicht in Stein gemeißelt ist“. Es wird immer wieder diskutiert, die Abgeltungssteuer abzuschaffen und Kapitalerträge wie sonstiges Einkommen zu versteuern. In einem solchen Fall würde ein noch höherer Sparvorgang erforderlich werden, weil die Kapitalbildung insgesamt durch hohe Steuerbelastung erschwert werden könnte.
Individuelle Reduzierung des Krankenversicherungsaufwandes durch Wahl einer Selbstbeteiligung, die auch unter steuerlichen Gesichtspunkten optimiert ist – passt für alle, ist aber besonders wichtig für Angestellte
Richtig kompliziert wird es, wenn man beide grundsätzlichen Möglichkeiten zur Reduzierung des Krankenversicherungsaufwandes zusammen betrachtet.
Neben den Möglichkeiten durch Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge die Gesamtbelastung hierfür zu verringern, gibt es auch die Möglichkeit durch Vereinbarung von Selbstbeteiligung innerhalb der privaten Krankenversicherung zu günstigeren Tarifen zu gelangen.
Vereinbart man eine Selbstbeteiligung für den Fall von Krankheitskosten, so sollte man abschätzen, wie hoch die eigene Belastung durch Arztbesuche und Medikamente im Jahr ausfallen könnte. Diese sollte zunächst geringer sein als die Gesamtsumme der Beitragseinsparung durch Wahl einer Selbstbeteiligung.
Allerdings darf hierbei nicht der absolute Einsparungsbetrag bei der Krankenversicherung betrachtet werden. Von diesem Betrag ist noch die mögliche Steuerreduktion abzuziehen. Dies ist wichtig, weil die verbleibenden privat zu tragenden Krankheitskosten nicht als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
In der Steuersystematik werden eigene Krankheitskosten nicht als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, sondern als außergewöhnliche Belastungen. Außergewöhnliche Belastung wie diese Krankheitskosten können nicht pauschal steuerlich abgesetzt werden, denn hier unterstellt der Gesetzgeber, dass eine bestimmte Summe an Krankheitskosten den Steuerzahlern „zumutbar“ ist. Je nach Familienstand und Einkommenshöhe betragen diese zumutbaren Belastungen zwischen 1% bis 7 % des Gesamtbetrages aller Einkünfte.
Auch diese steuerlichen Aspekte sind bei der Ermittlung einer optimalen Höhe der Selbstbeteiligung wichtig.
Ist jemand privat krankenversichert und angestellt, so gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung (zur Freude des Arbeitgebers) geringer ausfällt. Der Arbeitgeber beteiligt sich aber nicht an den tatsächlich für den Arbeitnehmer verbleibenden Krankheitskosten.
Eine weitere Besonderheit, die in der Kalkulation einzubeziehen ist, sind die sogenannten Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung. Viele Krankenversicherung zahlen Beiträge zurück, wenn in dem Vorjahr oder in den Vorjahren keine Leistungen Anspruch genommen worden sind. Natürlich gelangt man leichter in den Genuss von Beitragsrückerstattungen, wenn die Selbstbeteiligung tendenziell höher ist. Allerdings reduziert man sich hier den Steuervorteil auf die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge, denn von den absetzbar Krankenversicherungsbeiträgen werden die geleisteten Beitragsrückerstattung abgezogen.
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