Eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt ist die Privathaftpflichtversicherung. „Schuld“ daran ist der § 823 des BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Ein recht kurzer Satz, der es aber in sich hat. Nahezu jeder Schaden, den Sie einem anderen zugefügt haben, führt dazu, dass Sie zahlen müssen.
Der § 823 BGB führt nur dann dazu, dass Sie nicht zahlen müssen, wenn Sie nicht schuldhaft gehandelt haben. Im Zweifel muss ein Gericht entscheiden.
Ein typischer Fall, in dem ein Schaden nicht schuldhaft verursacht worden ist, ist ein Schaden, der durch „deliktunfähige“ Kinder, also Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres verursacht wurde. Wenn Sie dann als Eltern nicht die Aufsichtspflicht verletzt haben, bleibt der oder die Geschädigte (vielleicht ein Freund oder guter Bekannter) auf dem Schaden sitzen.
Eine solche harte Linie entspricht aber in vielen Fällen nicht dem sozialen Miteinander, welches die meisten von uns heute pflegen. Es gibt viele Fälle, in denen jemand anders durch uns zu Schaden kommt, in denen wir aber nicht im Sinne des Gesetzes (oder der Versicherungsbedingungen) schuldhaft gehandelt haben:
- Gefälligkeitsschäden (In vielen alten Versicherungsbedingungen sind Schäden bei Gefälligkeitshandlungen nicht mirversichert. Bittet Sie ein Freund beim Umzug mitzuhelfen und Sie beschädigen beim Tragen ein Möbelstück o.ä., sind Sie bei grob fahrlässigem Handeln zum Schadenersatz verpflichtet. Leider zahlt die Versicherung bei grob fahrlässigem Handeln nicht. Gut, wenn dann Gefälligkeitsschäden mitversichert sind und dem Freund der Schaden ersetzt werden kann.
- Schäden an gemieteten und/oder geliehenen Sachen
- Mietsachschäden
- Schlüsselverlust
- PKW: Be- und Entladeschäden (auf dem Parkplatz vom Supermarkt macht sich der Einkaufswagen selbstständig und beschädigt ein anderes Auto. Hierfür müßte dann Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung aufkommen. Damit sinken Ihre schadenfreien Jahre und der Beitrag steigt, besser wäre es also eine Privathaftpflichtversicherung zu haben, die stattdessen zahlt)
Es gibt also viele Fälle, in den eine Privathaftpflichtversicherung mit veralteteten Bedingungen nicht zahlen muss . In vielen dieser Situationen halten wir es aber für unsere selbstverständliche Pflicht, den Schaden zu begleichen. Ein solches zeitgemäßes Verhalten ist mehr von dem sozialen Miteinander als von harten Paragrafen und ansonsten einschränkenden Versicherungsbedingungen geprägt. Da passt es aber nicht, dass die Privathaftpflichtversicherung sich auf „veraltete“ Bedingungen beruft. Wir benötigen daher „Social Insurance“. Eine Privathaftpflichtversicherung, die dem Charakter einer Social Insurance entspricht, sollte zum Beispiel auch Schäden versichern, die an geliehen Sachen entstanden sind und besonders Schäden, die im Zusammenhang mit Gefälligkeitshandlungen entstehen. Viele alte Versicherungen kann man entsprechend anpassen, oder man wechselt einfach in neue Tarife. Damit wird dann auch in den oben genannten Fällen gezahlt.
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