Das Jahr 2019 beginnt für die allermeisten Bürger mit Entlastungen, sowohl bei den Steuerzahlungen als auch bei den Sozialversicherungsabgaben. Häufig wird allerdings nur auf die Änderung der Steuerbelastung geschaut und viel weniger darauf geachtet, was bei den Sozialversicherungsbeiträgen geschieht. Bei den Änderungen zum 1. Januar 2019 wird dies aber auch nicht gleich ersichtlich:
Zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse, zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung.
Der Beitragshebesatz für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung ändert sich nicht. Allerdings steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 200 €. Bisher betrug diese 6.500 €. Wer also ein entsprechend höheres monatliches Bruttogehalt hat, muss hier mit steigenden Beiträgen rechnen, obwohl der Beitragssatz sich nicht ändert. Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung wird sich um 112,50 € auf 4.537,50 € erhöhen. Bisher betrug die Beitragsbemessungsgrenze 4.425 €.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,5 % von 3 % auf 2,5 %. Allerdings steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5 % auf 3,05 % (Für Kinderlose steigt der entsprechende Zuschlag auf 3,3 %). In der Summe tut sich hier also nichts. Wer ein monatliches Bruttogehalt unter 4.425 € hat, zahlt zunächst weder mehr noch weniger.
Dennoch ergibt sich ein positiver Effekt bei dem Beitragsaufwand zur gesetzlichen Krankenkasse. Denn ab Januar 2019 muss sich der Arbeitgeber auch zur Hälfte an dem obligatorischen Zusatzbeitrag beteiligen. Dieser beträgt bei den Krankenkassen durchschnittlich 0,9 %. Hier tritt also eine echte Entlastung ein. Diese Entlastung entsteht aber nicht dadurch, dass die gesetzlichen Krankenkassen besonders gut gewirtschaftet haben, sondern ausschließlich aufgrund der Beteiligung des Arbeitgebers an dem Zusatzbeitrag. Oder andersrum: Hätten die gesetzlichen Krankenkassen besonders gut gewirtschaftet, wären die Beiträge tatsächlich gesunken oder die Leistung könnten ausgeweitet werden. Gerade letzteres – bessere und mehr Leistungen – wünschen sich aber viele Versicherte. Dies erkennt man auch daran, dass private Zusatzkrankenversicherung die unterschiedliche Leistung abdecken, eine hohe Nachfrage haben.
Wer sich bisher nicht für den Abschluss einer solchen Krankenversicherung entscheiden konnten, weil er oder sie eben neben dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung einen – wenn auch geringen – Beitrag zur ergänzenden privaten Krankenversicherung nicht zahlen wollte oder konnte, kann jetzt die Entlastung nutzen, um eine in vielen Fällen sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuschließen. Wir haben einmal berechnet, wie hoch die Einsparung bei unterschiedlichen Gehältern ist und wie viel Zusatzleistungen Sie hierfür privat absichern können.
Wählen Sie eine private Zusatzversicherung mit ergänzenden Grundleistungen, so ist der Beitragsaufwand hierfür in vielen Fällen geringer als das, was Sie ab Januar bei ihren Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse einsparen. Es bleibt etwas übrig, wie viel zeigt diese Tabelle:
Wenn Sie sich in allen Bereichen, also sowohl bei zahnärztlichen Leistungen, im Krankenhaus und bei ambulanten Zusatzleistungen überdurchschnittlich gut absichern möchten, so können Sie dies durch die Beitragsentlastung bei der gesetzlichen Krankenkasse zwar nicht voll finanzieren, rechnen Sie aber die Entlastung bei der gesetzlichen Krankenversicherung gegen, so reduziert sich ihr Beitragsaufwand (je nach Höhe ihres Gehaltes) auf 79-54 % des regulären Beitrages:
Die die Entlastung bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse bietet also eine gute Gelegenheit, noch einmal Überlegungen anzustellen, welche zusätzlichen Leistungen im Krankheitsfall für Sie wünschenswert sind. Sprechen Sie uns dazu gern an, wir machen Ihnen entsprechende Angebote.
Fehler: Kontaktformular wurde nicht gefunden.